Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „SOKO Streuner“

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung trägt er den Zusatz „e. V.“.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Büttelborn.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im In- und Ausland. Der Verein möchte aktiven Tierschutz betreiben. Verwirklicht wird der Zweck des Vereins insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  1. Der Tierschutzgedanke und das Bild des Tierschutzes wird vertreten, gefördert und durch geeignete Maßnahmen, in der Öffentlichkeit, im positiven Sinne beeinflusst.

  2. Aktive und Finanzielle Unterstützung und Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Tierschutzorganisationen sowie mit nicht organisierten Tierschützern im In- und Ausland.

  3. Aktive Förderung und Unterstützung von Kastrationsprogrammen.

  4. Aktive Förderung und Unterstützung bei der Versorgung mit Futter und medizinischer Hilfe.

  5. Verbesserung der Standards, hygienischen Bedingungen, Tierhaltung und Vermittlung in Tierheimen zur artgerechten Haltung im In- und Ausland.

  6. Verhinderung von Misshandlungen, Quälerei und Vernachlässigung von Tieren.

  7. Öffentlichkeitsarbeit; Verbreitung, Förderung und Pflege des Tierschutzgedankens durch Aufklärung, Erwecken von Verständnis für das Wesen der Tiere und deren Wohlergehen.

  8. Aufnahme von in Not geratenen Tieren

  9. Schutz, Ernährung, Unterbringung, medizinische Versorgung, Unterstützung, Sozialisierung und Vermittlung von in Not geratenen Tieren an kontrollierte Stellen im In- und Ausland.

  10. Koordination, Leitung, Unterstützung, Finanzierung, Errichtung und Erhaltung von steuerbegünstigten Tierheimen und Auffangstationen.

  11. Verbesserung der Lebensbedingungen von streunenden Tieren.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nach Maßgabe der bestehenden Gesetze.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6. Alle Inhaber von Vereinsämtern und aktiven Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

7. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen für den Verein, die vorab vom Vorstand genehmigt wurden.

8. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige Person werden.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

3. Durch die Stellung des Aufnahmeantrages gilt die Satzung als anerkannt.

4. Der Verein kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrags ausgenommen.

5. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, mit dem Tod des Mitgliedes, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss aus dem Verein.

6. Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden und kann zu jedem Zeitpunkt eines Kalenderjahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen. Eine Erstattung von bereits gezahlten oder eingezogenen Beiträgen erfolgt nicht.

7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist oder wenn es den Vereinszweck, den Verein oder den Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt.

8. Jedes ordentliche Mitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

9. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

10.Der Fälligkeitstermin des Jahresbeitrages richtet sich nach dem Eintrittsdatum des Mitglieds.

11.Der Vorstand kann den Jahresbeiträge stunden und teilweise oder ganz erlassen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden, sowie dem Kassenwart. Jeder allein ist vertretungsberechtigt.

3. Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2.Vorsitzenden, Kassenwart, Schriftführer/in, sowie 4 Beisitzern.

4. Der Vorstand wird von Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

5. Der Kassenwart darf nur auskunftsberechtigen Behörden (z. B. Finanzamt) und den Vereinsorganen Auskunft über die finanziellen Mittel des Vereins geben. Der Kassenwart hat die Buchführung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Der Kassenwart und der 2. Vorsitzende sind alleine kontoführungsberechtigt. Jegliche Geldentnahme ist mit dem Vorstand abzustimmen.

§ 7 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der zivilrechtlichen Bestimmungen.

  2. Wahrnehmung und Durchführung des Zweck und der Ziele des Vereins, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsmitglied zugewiesen sind.

  3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

  4. Einberufung der Mitgliederversammlung

  5. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

  7. Alle Geschäfte des täglichen Betriebs und der Verwaltung.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Geschäftsjahr einmal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich verlangt.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (per Post, E-Mail oder Fax) durch den Vorstand. unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (Postadresse, E-Mail oder Faxnummer) gerichtet ist.

3. Alternativ zu einem Treffen sind Online-Versammlungen oder Telefonkonferenzen möglich.

4. Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest.

5. Anträge auf die Änderung der Satzung sind mit der Einladung zu versenden.

6. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten durch Handzeichen. Es genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

8. Versammlungsleiter ist der/die 1. Vorsitzende und im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die 2.Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

10.Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

11.Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Entlastung und Neuwahl des Vorstands

  2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung

  3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans

  4. Beschluss über Satzungsänderungen

  5. Festsetzung der Jahresbeitragshöhe

  6. Beschluss über die Auflösung des Vereins

  7. Beschluss über Anträge der Vereinsmitglieder

  8. Wahl der Kassenprüfer

§ 10 Kassenprüfung

1. Die Kasse und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern/-innen zu prüfen.

2. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein schriftlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.

3. Die Kassenprüfer/innen werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

4. Die Kassenprüfer/-innen dürfen kein Vorstandsmitglied sein.

5. Wählbar als Kassenprüfer/-innen ist jedes volljährige Vereinsmitglied.

6. Alternativ kann, wenn von der Mitgliederversammlung beschlossen, ein/e unabhängige/r Steuerberater/-in die Kassenprüfung vornehmen.

§ 11 Neutralität

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden, nachdem den Mitgliedern innerhalb der, in der Satzung vorgesehenen, Frist die Tagesordnung in der die Vereinsauflösung vorgesehen ist, satzungsgemäß zugestellt wurde.

2. Im Falle der Auflösung sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den DEUTSCHEN TIERSCHUTZBUND e.V., Bundesgeschäftstelle, In der Raste 10, 53129 Bonn, Steuernummer: 205/5783/1179, Finanzamt Bonn-Innenstadt, Registergericht Bonn, Registernummer: VR 3836, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Gültigkeit der Satzung

1.Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 07.04.2017 beschlossen

2.Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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